Scheidungskosten sind steuerlich absetzbar

(FG Rheinland-Pfalz vom 16.10.2014, Az. 4 K 1976/14)

Die Kosten einer Scheidung sind steuerlich absetzbar. Dies hat das Finanzgericht Rheinland Pfalz in seiner Entscheidung vom 16.10.2014 (Az. 4 K 1976/14) entschieden.

Gegenstand dieses Urteil war die Frage, ob die Scheidungskosten auch nach der Neuregelung des § 33 Abs. 2 S. 4 EStG im Jahre 2013 als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend gemacht werden können. Nach dieser Vorschrift können Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (=Prozesskosten) grundsätzlich nicht steuerlich geltend gemacht werden, außer es handele sich hierbei um solche Prozesse, die der Steuerpflichtige führen müsse, da er sonst Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Soweit es sich bei den in Abzug gebrachten Kosten um Prozesskosten für die Scheidung der Ehe handelt – nicht aber um Kosten für Scheidungsfolgesachen – so seien diese Kosten steuerlich  absetzbar.

Das Gericht begründete seine Auffassung damit, dass nach der Vorschrift des § 33 Abs. 2 S. 4 EStG  solche Verfahren, die von existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen sind, in Abzug gebracht werden könnten. Bei den Prozesskosten einer Scheidung – so die Richter – handele es sich gerade um solch einen Prozess, da für den Steuerpflichtigen keine andere Möglichkeit bestehe, die zerrüttete Ehe aufzulösen, als durch eine Scheidung durch das Familiengericht.

Wird vor Gericht aber wegen Unterhalt oder etwa wegen der Aufteilung von Hausrat gestritten, so handele es sich aber nicht um solche zwangsläufigen Kosten, da in derartigen Fällen auch eine außergerichtliche Lösung notwendig sei.

Mitgeteilt von

Rechtsanwalt Oliver Guski, LL.M.