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Umgangsrecht

Das Umgangsrecht ist das Recht desjenigen Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt.
Das Umgangsrecht soll dabei helfen, dass das Kind auch im Falle einer Trennung Bindungen zu beiden Elternteilen aufrecht erhält. Auch der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, soll sich von der Entwicklung des Kindes überzeugen können und an der Erziehung des Kindes mitwirken können. Dadurch kann eine Entfremdung des Kindes vermieden werden und das Kind auch von dem Elternteil geprägt werden, dass es nicht täglich sieht.

Das Gesetz kennt dabei keine festen Regelungen zur Gestaltung und Umfang des Umgangsrechts. Entscheidend hierfür ist vor allem das Wohle des Kindes, wobei insbesondere auch dessen Alter und die Arbeitszeiten der Eltern berücksichtigt werden müssen.
In den meisten Fällen wird das Umgangsrecht derart ausgestaltet, dass der Umgang an jedem zweiten Wochenende stattfinden soll. Eine derartige Vereinbarung ist vor allem dann sinnvoll, wenn beide Elternteile unter der Woche arbeiten. Dabei dauert der Umgang – je nach Alter des Kindes – regelmäßig von Freitag nachmittags bis Sonntag abends.

Zum Wohle des Kindes ist es immer das Beste, wenn beide Elternteile sich auf eine vernünftige Vereinbarung über das Umgangsrecht einigen. Nicht selten kommt es aber vor, dass eine solche Einigung nicht erzielt werden kann, sodass die Zuhilfenahme des Familiengerichts notwendig ist. In einem solchen Verfahren wird auch immer das Jugendamt gehört und gebeten eine Stellungnahme zu dem Umgangsantrag abzugeben. Bevor das Jugendamt einen Bericht erstellen kann, hat es selbstverständlich mit den Eltern und dem Kind zu sprechen. Anschließend gibt das Jugendamt eine Empfehlung ab, aufgrund derer die Eltern nunmehr eine Vereinbarung über das Umgangsrecht treffen können. Kommt eine solche immer noch nicht zustande, so wird das Familiengericht eine Entscheidung über die Regelung des Umgangs treffen.
In dieser Entscheidung können bestimmte Tage und Uhrzeiten bestimmt werden, an denen das Umgangsrecht eingeräumt wird. Aber auch der Ort für die Ausübung des Umgangs kann in dieser Entscheidung geregelt werden. Weiterhin ist denkbar, dass das Umgangsrecht nur dann gewährt wird, wenn während der gesamten Dauer des Besuchs eine weitere Person anwesend ist.