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Scheidung

Die Scheidung einer Ehe kann nach deutschem Recht grundsätzlich erst nach einer Trennungszeit von einem Jahr erfolgen.

In den meisten Fällen verlässt ein Ehepartner die eheliche Wohnung, sodass eine räumliche Trennung offensichtlich vorliegt. Eine Trennung kann aber auch dann erfolgen, wenn beide Ehegatten zwar noch in der gemeinsamen ehelichen Wohnung leben, dort aber keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen. Entscheidend ist, ob ein gemeinsamer Haushalt nicht mehr geführt wird und ob sich jeder Ehegatte selbst versorgt (Einkäufe, Kochen, Bügeln etc.).

Auch haben kurze Versöhnungsversuche auf das Trennungsjahr keinen Einfluss.

Nur in besonderen Härtefällen ist eine Scheidung bereits vor Ablauf des Trennungsjahres möglich. Dies ist kann etwa der starken Nachstellungen oder alkoholbedingten körperlichen Misshandlungen der Fall sein.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung beantragen entweder beide Ehegatten die Scheidung der Ehe oder es erklärt der eine Ehegatte die Zustimmung zum Antrag des anderen nach Ablauf des Trennungsjahres. Dann greift die gesetzliche Zerrüttungsvermutung und die Ehe kann geschieden werden.

Das deutsche Recht sieht dabei einen Anwaltszwang für die Stellung eines Scheidungsantrags vor, sodass ohne einen zugelassenen Rechtsanwalt eine Ehescheidung nicht möglich ist.

Verweigert eine Ehegatte die Scheidung, so spricht man von einer strittigen Ehescheidung. In einer solchen Konstellation muss der Antragssteller (= scheidungswillige Ehepartner) nicht nur den Nachweis für die Einhaltung der einjährigen Trennungszeit erbringen, sondern auch zur Überzeugung des Gerichts vortragen, dass die Ehe endgültig gescheitert ist. Dies kann beispielsweise dadurch belegt werden, dass die Ehegatten wieder in einer neuen festen Beziehung leben.

Gelingt dies nicht, so ist eine Scheidung erst nach dreijähriger Trennungszeit möglich. Ds deutsche Recht geht dabei von einer unwiderleglichen Vermutung der Zerrüttung der Ehe aus.

Mit der Scheidung ist auch der Versorgungsausgleich durchzuführen, auch sind weitere Fragen zu klären: so ist zu prüfen, ob ein Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt besteht, auch sind das Sorge- und Umgangsrecht für die gemeinsamen Kinder zu regeln. Selbstverständlich wird auch eine genaue Berechnung des Zugewinnausgleichs notwendig sein.