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Unterhalt

Trennung und Scheidung sind für die betroffenen Personen sehr schlimm. Die Trennung kann aber auch eine Bedrohung für die wirtschaftliche Existenz darstellen. Um dies zu verhindern, sieht das Gesetz verschiedene Arten von Unterhalt bei Trennung und Scheidung vor.

 

Trennungsunterhalt

Leben die Ehegatten getrennt, so kann der sogenannte Trennungsunterhalt geschuldet sein. Maßgeblich für die Berechnung des Trennungsunterhalts sind die Höhe des Einkommens und des Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung. Sind die finanziellen Verhältnisse des ehemaligen Partners unbekannt, so können über einen Auskunftsanspruch die notwendigen Informationen mit gerichtlicher Hilfe eingeholt werden.

Die Höhe des Unterhaltsanspruchs bestimmt sich dabei grundsätzlich nach dem sogenannten Halbteilungsgrundsatz. Die wichtigsten Informationen zur Berechnung des Unterhaltsanspruchs bei Trennung und Scheidung habe ich in einem Zeitungsartikel für die Zeitung „Der Sonntag“ zusammengefasst. Diesen Artikel können Sie hier kostenlos downloaden.

Besonders wichtig: Ein Verzicht auf den Trennungsunterhalt ist grundsätzlich unwirksam! Allerdings kann für die Vergangenheit grundsätzlich kein Unterhalt gefordert werden, sondern erst ab dem Anfang des Monats, in dem der Unterhaltsschuldner dazu aufgefordert worden ist, über sein Vermögen und Einkommen Auskunft zu erteilen. Leben Sie also etwa ab Dezember getrennt, versäumen es aber für diesen Monat nachweislich Unterhalt zu fordern, so kann im Januar nicht mehr rückwirkend für den Dezember Zahlung des Unterhalts gefordert werden! Auf eine freiwillige Zahlung des Trennungsunterhalts darf also keinesfalls vertraut werden!

 

Nachehelicher Unterhalt

Der nacheheliche Unterhalt bezeichnet den Unterhalt, der nach Rechtskraft der Scheidung fällt wird. Dieser ist allerdings an strengere Voraussetzungen wie der „Trennungsunterhalt“ geknüpft, da hier der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit gilt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich nach der Scheidung jeder Ehegatte selbst versorgen soll, nur in Ausnahmefällen soll für diesen Zeitraum auch eine Unterhaltspflicht bestehen. Der häufigste Fall ist dabei der Unterhalt wegen der Betreuung gemeinsamer minderjähriger Kinder.

Aber auch wegen hohen Alters, sowie Erwerbslosigkeit infolge Krankheit oder Gebrechens kann der nacheheliche Ehegattenunterhalt gefordert werden.Hier ist allerdings zu beachten, dass nach der Rechtsprechung der Trennungsunterhalt und der nacheheliche Ehegattenunterhalt ihrer Natur nach völlig verschieden sind, was zur Folge hat, dass ein auf Zahlung von Trennungsunterhalt erwirkter Unterhaltstitel nicht noch nach der Scheidung fortwirkt. Der unterhaltsberechtigte Ehepartner muss deswegen erneut den ehemaligen Ehegatten zur Zahlung von Unterhalt auffordern, da ansonsten für die nicht angemahnten Monate der Unterhaltsanspruch verloren geht.

 

Kindesunterhalt

Der Kindesunterhalt ist in de §§ 1601 ff. BGB geregelt. Hierbei handelt es um den Unterhalt, den die Erziehungsberechtigten ihren Kindern gegenüber zu zahlen haben.

Eine Pflicht zur Unterhaltsleistung besteht für alle noch minderjährigen Kinder. Hier ist aber nur der Elternteil zur Zahlung von Barunterhalt (= Geld) verpflichtet, bei dem das Kind nicht wohnt. Der andere Elternteil kommt seiner Unterhaltspflicht dadurch nach, dass er das Kind in seiner Wohnung aufnimmt und es versorgt.

Aber auch volljährige Kinder haben Anspruch auf Unterhalt, wenn sie noch nicht in der Lage sind für sich selbst zu sorgen. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, bis sie eine Ausbildung abgeschlossen haben, die den individuellen Fähigkeiten entspricht. Eine Unterhaltspflicht kann demzufolge also bis zum Abschluss eines Studiums fortbestehen. Beim Unterhalt für volljährige Kinder sind grundsätzlich beide Elternteile zur Leistung von Barunterhalt verpflichtet, also auch der Elternteil, bei dem das Kind wohnt. Eine Unterhaltspflicht setzt grundsätzlich voraus, dass das volljährige Kind noch über kein eigenes Vermögen verfügt und auch noch keine Berufsausbildung abgeschlossen hat.

In welcher Höhe genau der Kindesunterhalt zu zahlen ist, bestimmt sich nach verschiedenen Umständen, wobei insbesondere das Einkommen der Eltern, das Alter des Kindes und die Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder von Bedeutung ist. Für die Berechnung des Unterhalts, wird dabei regelmäßig auf die Düsseldorfer Tabelle zurückgegriffen. Diese sorgt bei juristischen Laien allerdings oft für Missverständnisse und wird falsch gelesen, sodass die Einholung anwaltlichen Rats sinnvoll ist.